§ 10 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Grundausbildung

Allgemeine Bestimmungen

§ 10

(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll.

(2) In der Grundausbildung ist auch vorzusorgen, daß der Bedienstete die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) sowie des Verfahrensrechtes erwirbt.

(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als

  1. a) Ausbildungslehrgang,
  2. b) praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),
  3. c) Selbststudium oder
  4. d) eine Verbindung dieser Ausbildungsarten

    zu gestalten.

(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung für die einzelnen Verwendungsgruppen oder Dienstzweige gesondert zu regeln.

(5) Im Zweifelsfall entscheidet die Dienstbehörde, welche Grundausbildung für den betreffenden Bediensteten in Betracht kommt. Wird dem Bediensteten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt, ist das gewählte Fachgebiet im Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang anzuführen.

(6) Für das Selbststudium hat das Land dem Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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