§ 10 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Verfahrensvorschriften

§ 10.

(1) Die Universitätsorgane haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, endet der administrative Instanzenzug beim Universitätskollegium, wenn in erster Instanz die Rektorin oder der Rektor oder die Studiendekanin oder der Studiendekan entschieden hat, sowie bei der Studienkommission, wenn die oder der Vorsitzende der Studienkommission in erster Instanz entschieden hat.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern. Studienangelegenheiten sind die im § 41 Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Angelegenheiten.

(4) Zustellungen zu eigenen Handen haben nach Maßgabe des § 21 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zu erfolgen. An die Stelle der Anwendung des § 17 des Zustellgesetzes tritt jedoch der Anschlag an der Amtstafel der betreffenden akademischen Behörde. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

(5) Für Amtshandlungen der und Anträge an Universitätsorgane sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie keine Gebühren nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zu entrichten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität der Künste zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsangehörigen ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister.

(7) Die Satzung der Universität der Künste und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Universitätsorganen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität der Künste zu verlautbaren.

(8) Der Schriftverkehr von Organen der Universität der Künste mit dem Bundesministerium ist über die Rektorin oder den Rektor zu leiten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 29/1984

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127541

alte Dokumentnummer

N7199812724U

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