Lehrabschlussprüfung
§ 10.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in die theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist in der Regel vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013236
Dokumentnummer
NOR40279439
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