§ 10 Hochschulassistentengesetz 1948

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

§ 10.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 189/1955)

(2) Für eine Entschädigung nichtständiger Hochschulassistenten, die infolge eines Dienstunfalles vermindert erwerbsfähig geworden und aus dem Dienste ohne Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschieden sind, wird durch Abschluß eines Privatversicherungs-Vertrages vorgesorgt, der ihnen durchschnittlich dieselben Leistungen zu erbringen hat, die die gesetzliche Unfallversicherung gewährt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 189/1955)

(4) Die nichtständigen Hochschulassistenten sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Schlagworte

Erwerbsminderung, Ersatzleistung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008121

Dokumentnummer

NOR40216974

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