Gnadenrecht des Bundespräsidenten
§ 10.
(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,
- 1. a) die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder
- b) die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen und
- 2. anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Gesetzesnummer
10005898
Dokumentnummer
NOR12064804
alte Dokumentnummer
N4199439384J
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