§ 10 HDG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Gnadenrecht des Bundespräsidenten

§ 10.

(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,

  1. 1. a) die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder
  2. b) die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen und
  1. 2. anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064804

alte Dokumentnummer

N4199439384J

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