§ 10 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2002

Gnadenrecht des Bundespräsidenten

§ 10.

(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,

  1. 1. a) die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder
  2. b) die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen und
  1. 2. anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037561

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