§ 10
Abschluß des Wählerverzeichnisses
Nach Beendigung des Einspruchs‑ und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen und der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Obergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 2 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.
11.10.2017
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