§ 10 Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Anrechnungsbestimmungen

§ 10.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte externe Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Sofern der Besuch von externen Modulen im Ausbildungsplan vorgeschrieben wurde, sind dieselben bei erfolgreicher Absolvierung im Sinne des § 30 BDG 1979 anzurechnen. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20007364

Dokumentnummer

NOR40129934

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