§ 10 Grundausbildungsverordnung-BMK

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Jobrotation

§ 10.

(1) Auszubildende der Zentralstelle haben im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes an drei ausgewählten Organisationseinheiten des Ressorts aus unterschiedlichen Fachbereichen eine Jobrotation zu absolvieren. Dabei soll dem*der Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden. Eine Rotationsstelle kann in besonders begründeten Fällen durch eine Stelle außerhalb des Ressorts ersetzt werden, wenn deren Tätigkeitsfeld in inhaltlichem Zusammenhang mit den Zuständigkeiten des Ressorts steht und wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

(2) Die Gesamtdauer der Job-Rotation beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

  1. 1. A1 und A2 bzw. v1 und v2: 15 Arbeitstage (fünf Arbeitstage pro Organisationseinheit)
  2. 2. A3 und A4 bzw. v3 und v4: 6 Arbeitstage (zwei Arbeitstage pro Organisationseinheit)

Schlagworte

Aufgabenfeld, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011494

Dokumentnummer

NOR40231768

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