§ 10 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

Selbststudium

§ 10.

(1) Die Grundausbildung umfasst auch die eigenverantwortliche Auseinandersetzung der Auszubildenden mit den Lehrinhalten. Für Auszubildende besteht die Wahlmöglichkeit, als Lernmethode die organisierten Lehrangebote der Bundesfinanzakademie (§ 8 Abs. 2) zu absolvieren oder die definierten Lehrinhalte in Form des Selbststudiums zu erwerben. Im Falle des Selbststudiums sind die dafür benötigten Lernzeiten einzuräumen.

(2) Im Falle der Anwendung von § 9 ist eine Wahlmöglichkeit für die Auszubildenden hinsichtlich der Lernmethode ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224571

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)