Selbststudium
§ 10.
(1) Die Grundausbildung umfasst auch die eigenverantwortliche Auseinandersetzung der Auszubildenden mit den Lehrinhalten. Für Auszubildende besteht die Wahlmöglichkeit, als Lernmethode die organisierten Lehrangebote der Bundesfinanzakademie (§ 8 Abs. 2) zu absolvieren oder die definierten Lehrinhalte in Form des Selbststudiums zu erwerben. Im Falle des Selbststudiums sind die dafür benötigten Lernzeiten einzuräumen.
(2) Im Falle der Anwendung von § 9 ist eine Wahlmöglichkeit für die Auszubildenden hinsichtlich der Lernmethode ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224571
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