Lernmethoden
§ 10.
(1) Die Grundausbildung umfasst auch die eigenverantwortliche Auseinandersetzung der/des Auszubildenden mit den Lehrinhalten. Für die/den Auszubildende/n besteht die Wahlmöglichkeit, als Lernmethode die organisierten Lehrangebote der Bundesfinanzakademie (§ 8 Abs. 2) zu absolvieren oder die definierten Lehrinhalte in Form des Selbststudiums zu erwerben.
(2) Im Falle der Anwendung von § 9 ist eine Wahlmöglichkeit für die/den Auszubildende/n hinsichtlich der Lernmethode ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178301
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