§ 10 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

Lernmethoden

§ 10.

(1) Die Grundausbildung umfasst auch die eigenverantwortliche Auseinandersetzung der/des Auszubildenden mit den Lehrinhalten. Für die/den Auszubildende/n besteht die Wahlmöglichkeit, als Lernmethode die organisierten Lehrangebote der Bundesfinanzakademie (§ 8 Abs. 2) zu absolvieren oder die definierten Lehrinhalte in Form des Selbststudiums zu erwerben.

(2) Im Falle der Anwendung von § 9 ist eine Wahlmöglichkeit für die/den Auszubildende/n hinsichtlich der Lernmethode ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178301

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)