Fachspezifische Ausbildung
§ 10.
(1) Die fachspezifische Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse.
(2) Für die verschiedenen Arbeitsplätze der unterschiedlichen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind in derAnlage 2 individuelle Pflichtfächer – zum Teil auch Wahlfächer – definiert, die im Rahmen der Grundausbildung zu absolvieren sind.
(3) Bei Bedarf können Bedienstete der unterschiedlichen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen gemeinsam unterrichtet werden.
(4) Keine fachspezifische Ausbildung ist vorgesehen für
- 1. Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, C, v3 und h1, die keiner der unter den Punkten IV. und V. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören,
- 2. Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, D, v4 und h2, die keiner der unter den Punkten VI. und VII. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören sowie
- 3. Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A5 und h3.
Das Erfordernis der Absolvierung der allgemeinen Ausbildung bleibt davon unberührt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20011707
Dokumentnummer
NOR40239189
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