zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 10.
(1) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der, in dem erfolgreich abgelegten Auswahlverfahren erreichten Punkteanzahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen. Davon bleibt die Zuweisung der Lehrgangsplätze zu den Dienststellenbereichen unberührt.
(2) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Zentralstelle mitzuteilen, die über die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang zu entscheiden hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
20002383
Dokumentnummer
NOR40038104
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