§ 10.
(1) Zollwachebeamte sind nur dann zu Grundausbildunglehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 bzw. E 2a zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.
(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsbezogene Befähigung, die persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.
(3) Die persönliche Eignung wird insbesondere dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in Höhe von mehr als einem Viertel eines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung einer Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114209
alte Dokumentnummer
N6199810465O
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