Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung
§ 10.
(1) Für die Dienstprüfung sind folgende Prüfungskommissionen einzurichten:
- 1. für die erste Teilprüfung je eine bei den Dienstbehörden
- I. Instanz;
- 2. für die zweite Teilprüfung eine beim Bundesministerium für Landesverteidigung;
- 3. für die dritte Teilprüfung eine beim Bundesministerium für Landesverteidigung.
(2) Vorsitzende der Prüfungskommissionen für die erste Teilprüfung sind die Leiter der Dienstbehörden, im Bereich der Zentralstelle der Leiter der Sektion III.
(3) Die Stellvertreter der Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommissionen für die erste Teilprüfung sind von den Vorsitzenden zu bestellen. Abs. 4 Z 4 ist anzuwenden.
(4) Vom Bundesminister für Landesverteidigung sind zu bestellen:
- 1. zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für die zweite und dritte Teilprüfung jeweils ein Beamter der Verwendungsgruppen A oder A 1 oder H 1 oder M BO 1;
- 2. zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die zweite Teilprüfung die Kommandanten oder Leiter der jeweils für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage in Betracht kommenden Ausbildungsstätten und deren Stellvertreter;
- 3. zu Stellvertretern des Vorsitzenden für die dritte Teilprüfung der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule und dessen Stellvertreter;
- 4. zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen für die zweite und dritte Teilprüfung Beamte der Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2 und M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen, wobei Vortragende vorzugsweise zu berücksichtigen sind.
(5) Die Prüfungskommissionen haben in Senaten zu entscheiden. Der Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern zu bestehen, wobei grundsätzlich eines der weiteren Mitglieder der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen anzugehören hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008947
Dokumentnummer
NOR12109992
alte Dokumentnummer
N6199529781L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
