§ 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend die Prüfung für den mittleren Dienst bei den Arbeitsämtern, BGBl. Nr. 89/1973, mit Ablauf des 31. Dezember 1979 außer Kraft.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Ausbildungen sind auf die Ausbildung gemäß § 2 entsprechend anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008456

Dokumentnummer

NOR12099046

alte Dokumentnummer

N61979113970

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