§ 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Verwendungserfordernis

§ 10.

Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, wird ersetzt

  1. 1. in der Arbeitsmarktverwaltung durch eine vierjährige Verwendung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, davon mindestens zwei Jahre im Bundesdienst;
  2. 2. in der Arbeitsinspektion durch
  1. a) die abgeschlossene Ausbildung zum Werkmeister oder
  2. b) eine vierjährige Verwendung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, davon mindestens zwei Jahre im Bundesdienst.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008439

Dokumentnummer

NOR12099035

alte Dokumentnummer

N61979113860

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