§ 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bezirksanwalt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.

Prüfungskommissionen und Prüfungssenate

§ 10.

(1) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft ist eine Prüfungskommission zu errichten, die für deren örtlichen Wirkungsbereich zuständig ist.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Dieser hat auch seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Staatsanwälte und Richter bestellt werden, die mindestens drei Jahre, davon eines ununterbrochen vor ihrer Bestellung in die Kommission, als Staatsanwälte oder Richter bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht in Strafsachen tätig waren. Zur Bestellung der Richter hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes einzuholen.

(4) Jeder Prüfungssenat hat neben dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder, von denen eines Richter sein kann, zu umfassen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008479

Dokumentnummer

NOR12099341

alte Dokumentnummer

N61980114810

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