§ 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Prüfungskommission

§ 10.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter des Österreichischen Postsparkassenamtes; ihm obliegt es auch, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen Postsparkasse, Beamte der Verwendungsgruppen A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Bei der Bestellung ist auch auf die Eignung als Vortragende beim Ausbildungslehrgang Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008615

Dokumentnummer

NOR12102600

alte Dokumentnummer

N61986188970

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