zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Prüfungskommission
§ 10.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter des Österreichischen Postsparkassenamtes; ihm obliegt es auch, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen Postsparkasse, Beamte der Verwendungsgruppen A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Bei der Bestellung ist auch auf die Eignung als Vortragende beim Ausbildungslehrgang Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008615
Dokumentnummer
NOR12102600
alte Dokumentnummer
N61986188970
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