§ 10 GRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1977

§ 10
Reiseentschädigung

Für die Ermittlung der Reiseentschädigung gilt bei dienstlichen Tätigkeiten eines Gemeindebediensteten am Wohnort oder eines dienstzugeteilten Gemeindebediensteten am Dienstort die Wohnung oder die Dienststelle, welcher der dienstzugeteilte Gemeindebedienstete dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist, als Dienststelle.

14.09.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)