§ 10 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

4. Abschnitt
Symbole der Gemeinde

§ 10
Wappen

(1) Jede Gemeinde hat das Recht, ein Wappen zu führen. Die Verleihung des Gemeindewappens obliegt der Landesregierung. Inhalt und Form des Wappens sind unter Bedachtnahme auf heraldische Grundsätze sowie die Geschichte oder Eigenart der Gemeinde festzusetzen. Ferner muss sich das Wappen von den Wappen anderer Gebietskörperschaften so unterscheiden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören.

(3) Die Führung des Gemeindewappens oder seine Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Bewilligung der Gemeinde gestattet. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandem, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der zu der Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht, gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Die Bewilligung zur Verwendung des Gemeindewappens zu gewerblichen Zwecken darf nur gegen jederzeitigen Widerruf und nur dann erteilt werden, wenn das Ansehen oder sonstige Interessen der Gemeinde gefördert werden.

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens zu anderen als zu gewerblichen Zwecken kann von der Gemeinde untersagt werden, wenn dadurch das Wappen herabgewürdigt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)