§ 10 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

Beiziehung von Sachverständigen

§ 10.

Den Beratungen der Ausschüsse können Sachverständige aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung beigezogen werden, die dem Ausschuß nicht als Mitglieder angehören.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062384

alte Dokumentnummer

N4198911506J

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