Beiziehung von Sachverständigen
§ 10.
Den Beratungen der Ausschüsse können Sachverständige aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung beigezogen werden, die dem Ausschuß nicht als Mitglieder angehören.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062384
alte Dokumentnummer
N4198911506J
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