§ 10 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Laufbahn- und Karriereplanung

§ 10.

(1) Die Parlamentsdirektion hat darauf zu achten, dass eine Familienpause sich auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Bediensteten nicht nachteilig auswirkt.

(2) Frauenförderung hat nicht nur bei Führungspositionen anzusetzen, sondern muss auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv von der Parlamentsdirektion und unmittelbaren Vorgesetzten gefördert werden.

(3) Im Mitarbeitendengespräch soll auch der Bereich Arbeitszeitgestaltung explizit angesprochen werden.

(4) Seitens der Parlamentsdirektion sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um weibliche Bedienstete verstärkt für die Übernahme leitender Funktionen zu qualifizieren und zu motivieren sowie sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (beispielsweise Projektleitung, Erteilung und Erweiterung der Approbationsbefugnis, Teamleitungen, Eigenverantwortungsbereiche) zu fördern.

(5) Die Teilnahme von weiblichen – auch teilzeitbeschäftigten – Bediensteten an Führungskräftelehrgängen ist seitens der Parlamentsdirektion zu fördern. Dies gilt insbesondere für Bereiche, in denen weibliche Bedienstete unterrepräsentiert sind. Bei allfälligen Nachwuchsführungskräfteprogrammen ist die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte über die Nominierung nachweislich zu informieren.

Schlagworte

Laufbahnplanung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20013243

Dokumentnummer

NOR40279565

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