§ 10 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2005

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 84/2008).

2. Abschnitt

Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

§ 10.

(1) Eine Frauenquote von 40% im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst

  1. in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 53 auf 75 Frauen (+41,51%) und
  2. in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 19 auf 22 Frauen (+15,79%)
  1. zu verzeichnen wäre.

(2) Eine Annäherung an die Frauenquote von 40% im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn

  1. 2 Frauen die Leitung einer Sektion,
  2. 14 Frauen die Leitung einer Abteilung und
  3. 29 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung
  1. von 40% erreicht.

(3) Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/95 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 44 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 48 verminderte.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20004466

Dokumentnummer

NOR40072993

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