Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 84/2008).
2. Abschnitt
Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10.
(1) Eine Frauenquote von 40% im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
- – in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 53 auf 75 Frauen (+41,51%) und
- – in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 19 auf 22 Frauen (+15,79%)
- zu verzeichnen wäre.
(2) Eine Annäherung an die Frauenquote von 40% im Bereich der Funktionen wird nur langfristig möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
- – 2 Frauen die Leitung einer Sektion,
- – 14 Frauen die Leitung einer Abteilung und
- – 29 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung
- ausübten.
- Im Bereich der Sektionsleiter-Stellvertretung ist die Frauenquote
- von 40% erreicht.
(3) Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/95 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 44 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 48 verminderte.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
20004466
Dokumentnummer
NOR40072993
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