Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 476/2005).
2. Abschnitt
Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen
§ 10.
(1) Eine 40 %ige Frauenquote im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst
– in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 40 auf 79 Frauen
(+ 98 %) und
– in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 22 auf 26 Frauen
(+ 20 %)
zu verzeichnen wäre.
(2) Eine Annäherung an die 40 %ige Frauenquote im Bereich der Funktionen wird nur langfristig
möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn
– 2 Frauen die Leitung einer Sektion,
– 2 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion,
– 15 Frauen die Leitung einer Abteilung und
– 32 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung
ausübten.
(3) Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/95 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 34 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 42 verminderte.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20003175
Dokumentnummer
NOR40049451
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