§ 10 Frauenförderungsplan BMKÖS

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 247/2026

Förderung der Väterkarenz

§ 10.

Die Personalabteilung informiert jeden ressortangehörigen Vater spätestens nach Meldung der Geburt eines Kindes über die Möglichkeit eines Frühkarenzurlaubs oder einer Karenz gemäß Väter-Karenzgesetz sowie die neuen zeitlichen Erfordernisse und/oder neuen Rahmenbedingungen des Mitarbeiters.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20012268

Dokumentnummer

NOR40253048

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