Förderung der Väterkarenz
§ 10.
Die Personalabteilung informiert jeden ressortangehörigen Vater spätestens nach Meldung der Geburt eines Kindes über die Möglichkeit eines Frühkarenzurlaubs oder einer Karenz gemäß Väter-Karenzgesetz sowie die neuen zeitlichen Erfordernisse und/oder neuen Rahmenbedingungen des Mitarbeiters.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
20011559
Dokumentnummer
NOR40234759
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