Nebentätigkeiten
§ 10
Bei der Übertragung von Nebentätigkeiten ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit herzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Nebentätigkeiten
§ 10
Bei der Übertragung von Nebentätigkeiten ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit herzustellen.
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