Benutzerverwaltung
§ 10.
Ist ein Teilnehmer Unternehmer oder eine nicht natürliche Person, können für ihn natürliche Personen als Benutzer angelegt werden. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Benutzerrechten im Rahmen einer Benutzerverwaltung ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen zulässig. Die Benutzer unterliegen denselben Pflichten wie der Teilnehmer.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
20013296
Dokumentnummer
NOR40280695
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