§ 10 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Brandschutzzone

§ 10.

(1) Brandschutzzone ist jener räumliche Bereich um Flüssiggasbehälter, der dem Schutz vor gefahrbringenden Einwirkungen auf Flüssiggasbehälter dient. In Brandschutzzonen dürfen sich weder Brandlasten befinden, die im Brandfall zu einer gefahrbringenden Erwärmung der Flüssiggasbehälter führen können, noch brandfördernde, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Lagerungen und bzw. oder Einrichtungen vorhanden sein.

(2) Eine Brandlast im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls nicht vor, wenn brennbare Teile nur in unerheblichen Mengen oder mit geringem Wärmeinhalt, wie Holzzäune und Strohmatten, vorhanden sind. Die Beurteilung von Brandlasten muss nach den Regeln der Technik erfolgen.

(3) Die Brandschutzzone muss von der freien Behälterwand des Flüssiggasbehälters aus bemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275387

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