Lohn
§ 10.
(1) Arbeitnehmer/inne/n, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, gebührt ein Stundenlohn nach Lohngruppe 1 (§ 3 Abs. 2 iVm Abs. 1).
(2) Allen anderen Arbeitnehmer/inne/n gebührt, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, ein Stundenlohn nach Lohngruppe 2 (§ 3 Abs. 2 iVm Abs. 1).
(3) Arbeitnehmer/inne/n mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation gebührt ein Stundenlohn nach Lohngruppe 3 (§ 3 Abs. 2 iVm Abs. 1).
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017
Gesetzesnummer
20009334
Dokumentnummer
NOR40175739
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
