§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung des „Dreijährigen Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmen“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Abschlußprüfung des „Einjährigen Fachausbildungslehrganges für Versicherungsangestellte“ oder des „Zweijährigen Fachausbildungslehrganges für jugendliche Angestellte in Versicherungsunternehmungen“ kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Versicherungs-Geschäftsfall“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 4, 8 und 10.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10007067

Dokumentnummer

NOR12077026

alte Dokumentnummer

N5199012207J

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