§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1986

Schlußbestimmungen

§ 10.

Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wäschewarenerzeuger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006845

Dokumentnummer

NOR12074698

alte Dokumentnummer

N51986188390

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