Prüfungstaxe
§ 10.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Lehrabschlußprüfung eine Prüfungstaxe in der Höhe von S 200,–, im Falle einer Zusatzprüfung (§ 13) jedoch in der Höhe von S 100,– zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber nachweist, daß ihm die Kosten der Prüfungstaxe nicht ersetzt werden und daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt die Höhe der Prüfungstaxe ein Viertel der angeführten Beträge.
(2) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber von der Lehrlingsstelle nur dann zurückzuerstatten,
- a) wenn er zur Lehrabschlußprüfung nicht zugelassen worden ist,
- b) wenn spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe des Prüfungswerbers, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben wird, oder
- c) wenn der Prüfungswerber nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne, sein Verschulden verhindert war.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10006309
Dokumentnummer
NOR12071899
alte Dokumentnummer
N51978137230
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