§ 10 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 10.

(Verfassungsbestimmung) Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen der Elektrizitätsunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist.

Schlagworte

Auskunftsrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090650

alte Dokumentnummer

N5199853375L

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