Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 10.
(Verfassungsbestimmung) Behörden haben das Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen der Elektrizitätsunternehmen sowie auf Auskunft in jenem Ausmaß, als dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Aufgaben erforderlich ist.
Schlagworte
Auskunftsrecht
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090650
alte Dokumentnummer
N5199853375L
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