§ 10 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Teilnahme an Sitzungen

§ 10.

(1) Das Plenum und die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Die Bundesministerin und der Präsident des Bundesdenkmalamtes und von diesen entsandte Bundesbedienstete können am Plenum und an den Sitzungen der Ausschüsse als Beobachter teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20003078

Dokumentnummer

NOR40048034

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