Teilnahme an Sitzungen
§ 10.
(1) Das Plenum und die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Die Bundesministerin und der Präsident des Bundesdenkmalamtes und von diesen entsandte Bundesbedienstete können am Plenum und an den Sitzungen der Ausschüsse als Beobachter teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
20003078
Dokumentnummer
NOR40048034
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
