§ 10 Datenmodellverordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2016

§ 10 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 9 haben die Meldungen von Wertpapierdaten mittels des in lit. a angeführten Wertpapier-Cubes sowie – bei Zugehörigkeit zu einem in lit. b und c angeführten Melderkreis – zusätzlich mittels des entsprechenden Wertpapier-Cubes gemäß lit. b oder lit. c zu erstatten:

  1. a) Meldepflichtige haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1a (Wertpapier-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage C3a angeführten Wertarten anzugeben.
  2. b) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1e (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) zu gliedern sowie die in Beilagen C3a, C3e und C3f angeführten Wertarten anzugeben.
  3. c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO meldepflichtig sind, haben sie die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1f (Wertpapier-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität) zu gliedern sowie die in Beilagen C3a, C3e und C3f angeführten Wertarten anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

20009557

Dokumentnummer

NOR40181789

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)