§ 10 Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente

§ 10.

(1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung. Diese Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf das Sachgebiet Schmieden (§ 7 Z 10) und auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Schlagworte

Maschinentechniker

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10007495

Dokumentnummer

NOR12082040

alte Dokumentnummer

N5199424170L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)