§ 10 BezBegrBVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Obergrenzen für sonstige Funktionäre

§ 10.

(1) Die Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen

  1. 1. für das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank 250%,
  1. 2. a) für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene 140%,
  2. b) für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene 130%,
  1. 3. für die Präsidenten und Obleute der Sozialversicherungsträger 40%

    des Ausgangsbetrages nach § 1.

(2) Die Bezüge von Funktionären der Oesterreichischen Nationalbank, der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion, bei Funktionen auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für erstmals bestellte Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.

(3) Eine Pensionsregelung für neu oder weiter bestellte Funktionäre der Oesterreichischen Nationalbank hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen, wobei früher erworbene Anwartschaften auf Pensionsansprüche gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des nach der Wiederbestellung gebührenden Bezuges gewahrt bleiben.