§ 10 BewHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

Tätigkeitsberichte

§ 10.

Die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe haben bis zum 1. März jedes Jahres über die Tätigkeit der Bewährungshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr im Sprengel der Dienststelle dem Bundesministerium für Justiz schriftlich Bericht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028136

alte Dokumentnummer

N2196923516S