Tätigkeitsberichte
§ 10.
Die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe haben bis zum 1. März jedes Jahres über die Tätigkeit der Bewährungshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr im Sprengel der Dienststelle dem Bundesministerium für Justiz schriftlich Bericht zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028136
alte Dokumentnummer
N2196923516S