§ 10 BerufSchOG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1995

Benützungsbewilligung

§ 10

(1) Liegenschaften, Gebäude und einzelne Räume dürfen unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Benützungsbewilligungen für Zwecke einer Berufsschule nur in Benützung genommen werden, wenn die Landesregierung die Bewilligung hiezu erteilt hat.

(2) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung ist eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen, an der jedenfalls ein Bediensteter der Schulaufsicht, ein Amts- oder ein Schularzt, ein bautechnischer Sachverständiger und ein Vertreter der Kinder- und Jugendanwaltschaft teilzunehmen haben. Vor der Entscheidung ist der Landesschulrat zu hören.

(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Benützung der Liegenschaft, des Gebäudes oder der Räume unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7 keine Bedenken bestehen.

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