§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1967 in Kraft. Ansuchen um die Verleihung der Konzession oder um die Genehmigung als Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht werden, sind nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln.
(2) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt treten außer Kraft
- 1. der erste Absatz der Verordnung der Minister des Innern und des Handels vom 29. April 1874, RGBl. Nr. 53, soweit darin bestimmt wird, daß die Konzessionswerber sich mit den nötigen Kenntnissen ausweisen müssen, und
- 2. Artikel I Z 11 der Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Kultus und Unterricht vom 6. August 1907, RGBl. Nr. 196.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006265
Dokumentnummer
NOR12069138
alte Dokumentnummer
N5196611523S