§ 10 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1990

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Übergangsbestimmung

§ 10.

Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, BGBl. Nr. 322/1978, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10007059

Dokumentnummer

NOR12076980

alte Dokumentnummer

N5199012008H

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