§ 10 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1983

Schlußbestimmungen

§ 10.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1983 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter Z 25 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/1934, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. März 1983 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006747

Dokumentnummer

NOR12073631

alte Dokumentnummer

N5198311291Q

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