§ 10 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

Zeugnis

§ 10.

Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006658

Dokumentnummer

NOR12072684

alte Dokumentnummer

N51980163880

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