§ 10 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Nichtberücksichtigung von Zeugnissen

§ 10.

Ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind, soweit sich die Zeugnisse jeweils auf die Gasinstallation erstrecken, nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Befähigungsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand der Gasinstallation bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR12085812

alte Dokumentnummer

N5199545802J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)