Prüfungsgebühr
§ 10.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung gemäß § 2 eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:
- 1. 16 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang,
- 2. zehn Prozent bei Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007544
Dokumentnummer
NOR12082872
alte Dokumentnummer
N5199436002J
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