§ 10 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, außer Kraft.

(3) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der im Abs. 2 zitierten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 175/1986

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10007329

Dokumentnummer

NOR12079458

alte Dokumentnummer

N5199317151L

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