§ 10 BBezG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates

§ 10.

(1) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, soweit sie nicht nach dem Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, vergütet werden, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 12% des Ausgangsbetrags eines monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 16 je Monat.

(2) Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, deren Wohnsitz vom Parlament so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Parlament unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 6 % des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.

(3) Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Parlament benötigt. An die Stelle des Wohnsitzes tritt der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit des Mitgliedes, wenn es üblicherweise von diesem anreist.

(4) Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen. Hiefür kann auch ein Flugzeug in Betracht kommen, wenn der nach Abs. 3 maßgebende Wohnsitz oder Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit in Vorarlberg, Tirol oder Kärnten liegt.

(5) Liegt der Ermittlung der Anreisedauer die Benützung eines Flugzeuges zugrunde, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates weiters die Vergütung,

  1. 1. wenn das Mitglied tatsächlich das Flugzeug benützt, der Kosten dieser Flugzeugbenützung oder,
  2. 2. wenn das Mitglied statt dessen einen Schlafwagen benützt, der Kosten des Schlafwagenzuschlages

    für die An- und Rückreise. Von der Vergütung nach den Z 1 und 2 sind 10% als Selbstbehalt abzuziehen. Dieser Selbstbehalt stellt eine Aufwendung im Sinne des Abs. 1 dar.

(6) Die Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 sind bei der Parlamentsdirektion spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.

(7) Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates hat derartige Änderungen anzuzeigen.

(8) Für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die gleichzeitig Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um 12 % des Ausgangsbetrages nach Abs. 1.

(9) Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die eine im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung) ausgewiesene Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % aufweisen, erhöht sich dieser Betrag

  1. 1. um 6% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75%,
  2. 2. um 12% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100%
  3. 3. oder um 18% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einem im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100%.

(10) Für Aufwendungen parlamentarischer Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes gebührt eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 2,5% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1.