Trennwände
§ 10
(1) Trennwände müssen ausreichend standsicher sein.
(2) Trennwände, die Einheiten von Aufenthaltsräumen (Wohnungen u. dgl.) umschließen, müssen samt der Tragkonstruktion brandbeständig, im Falle des § 9 Abs. 2 aber zumindest brandhemmend sein und einen entsprechenden Wärme- und Schallschutz bieten. Die brandbeständige Ausführung kann verlangt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern.
(3) Bei Betriebsräumen, in denen erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht oder ein das örtlich zumutbare Maß übersteigender Lärm entwickelt wird, müssen die Trennwände den besonderen Anforderungen hinsichtlich der Festigkeit sowie des Brand- und Schallschutzes entsprechen. Trennwände von Arbeitsräumen, in denen gesundheitsschädliche oder belästigende Gase oder Dünste auftreten können, müssen ausreichend gasdicht sein, wenn solche Räume an Aufenthaltsräume, Lagerräume für Lebensmittel, Stallungen oder sonstige Räume angrenzen, deren Benutzung dadurch beeinträchtigt werden kann.
(4) Leichte Trennwände dürfen auch auf Decken aufgestellt werden, wenn diese entsprechend bemessen sind.
(5) Die Wände von Hauptgängen und Hauptstiegen (§ 14 Abs. 1) müssen brandbeständig sein und einen entsprechenden Wärme- und Schallschutz bieten. Im Falle des § 9 Abs. 2 müssen Wände von Hauptgängen zumindest brandhemmend errichtet sein. Wände von Hauptstiegenhäusern gelten in Bauten bis zu drei Vollgeschoßen als brandbeständig, wenn das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten verhindert und eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten erreicht wird und der Wärmedurchgang auf der feuerabgewandten Seite nicht mehr als 140 Grad Celsius beträgt; diese Eigenschaften sind durch eine Bestätigung einer autorisierten Prüfanstalt oder eines Ziviltechnikers nachzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
